Hehlerei, fakultative Landesverweisung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstütz- punkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
E. 3 E.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
E. 4 F.________ GmbH, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend Hehlerei, fakultative Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 31. Ja- nuar 2019, SGO 2018 28);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des kan- tonalen Strafgerichts Schwyz vom 31. Januar 2019 fristgerecht Berufung an- meldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 20. Februar 2019 an die Parteien ver- sandt und dem Beschuldigten am 21. Februar 2019 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 13. März 2019 endete;
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Privatklägerschaft (je 1/R), die kantonale Staatsanwalt- schaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mit- teilung gemäss Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 20. März 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. März 2019 STK 2019 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstütz- punkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
3. E.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
4. F.________ GmbH, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend Hehlerei, fakultative Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 31. Ja- nuar 2019, SGO 2018 28);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des kan- tonalen Strafgerichts Schwyz vom 31. Januar 2019 fristgerecht Berufung an- meldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 20. Februar 2019 an die Parteien ver- sandt und dem Beschuldigten am 21. Februar 2019 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 13. März 2019 endete;
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Privatklägerschaft (je 1/R), die kantonale Staatsanwalt- schaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mit- teilung gemäss Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 20. März 2019 kau